AKTUELLES

Weitere Informationen

 

Projektträger Jülich:         www.ptj.de/klimaschutzinitiative-kommunen

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: www.bmub.bund.de

Fundtiere

Sie suchen Ihr Haustier?

Das Tierzentrum Gelnhausen ist Vertragspartner der Stadt Bad Soden-Salmünster. Fundtiere, die von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bad Soden-Salmünster bzw. von der Stadt oder der Polizei im Tierzentrum Gelnhausen abgegeben wurden, können dort wieder abgeholt werden.

Tierbesitzer können sich unter nachstehend genannter Adresse erkundigen, ob Ihr vermisstes Haustier im Tierzentrum Gelnhausen aufgenommen wurde. Bitte wählen Sie auf der Startseite des Tierzentrums die Rubrik „Fotos Fundtiere“.

http://www.tierzentrum-gelnhausen.de/wir-suchen-ein-neues-zuhause

Tierzentrum Gelnhausen, Lützelhäuser Weg 15, 63571 Gelnhausen

Übermittlungs- und Auskunftssperren gemäß § 35 Abs. 6 Hessisches Meldegesetz (HMG)

Die Meldebehörde weist alle Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 35 Abs. 6 Hess. Meldegesetz (HMG) hiermit auf die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlung- und Auskunftssperren nach dem Gesetz hin.

Übermittlungssperren:
Bei einer Übermittlungssperre (nach § 32 Abs. 2 und § 35 Abs. 5 HMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an die Religionsgesellschaften seines glaubensverschiedenen Ehegatten (§ 32 Abs. 2 HMG) an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 35 Abs. 1 und 2 HMG), aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften – Mandatsträger, Presse und Rundfunk – (§ 35 Abs. 3 HMG) an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 HMG) und durch einen automatisierten Abruf über das Internet (Internetauskünfte - § 34a Abs. 2 HMG) Recht auf informationelle Selbstbestimmun (§ 6 MRRG) widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Auskunftssperren:
Die Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 HMG wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange droht. Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Das Anmelden einer neuen Wohnung ist somit eine wichtige Voraussetzung für den Antrag. Der Antrag auf Auskunftssperre muss besonders begründet sein, evtl. können Nachweise gefordert werden. Vor Eintragung des Sperrvermerks muss der Antrag seitens der Meldebehörde genehmigt werden.

Mit Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldner benötigt, um seine Forderungen zu realisieren. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Die Auskunftssperre nach § 34 Abs. 7 HMG werden von Amts wegen (kraft Gesetztes) von der Meldebehörde eingetragen. Für diese möglichen Fälle bedarf es keinen Antrag. Danach sind Melderegisterauskünfte unzulässig soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten und Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf (adoptierte, nichteheliche und für ehelich erklärte Kinder, Transsexuelle) sowie in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Bestehen eines Adoptionspflegeschaftsverhältnisses). Grundsätzlich ist die Auskunftssperre und Übermittlungssperre bei Wegzügen bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Für die Beantragung von Auskunftssperren und Übermittlungssperren ist das Servicecenter der Stadt Bad Soden-Salmünster, Rathausstr. 1, zuständig. Die Antragsstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen werden.

Sowohl die Auskunftssperre als auch die Übermittlungssperre sind gebührenfrei. Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist die

Meldebehörde des Magistrats der Stadt Bad Soden-Salmünster
Rathausstraße 1
63628 Bad Soden-Salmünster. 

Ihre Ansprechpartner im Servicecenter:
Frau Söylemez
Tel. 06056 733-35
Herr Harnischfeger
Tel. 06056 733-39

Amtliche Bekanntmachungen

Die aktuellen amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Bad Soden Salmünster finden Sie hier.

Ausschreibungen

Die Stadt Bad Soden-Salmünster veröffentlicht Ausschreibungen in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank.